Im vorliegenden Fall ist die Klägerin seit Mitte 2008 als Innenreinigerin bei einem Reinigungsunternehmen in Schleswig – Holstein beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk (RTV). Da die Klägerin an verschiedenen Reinigungsobjekten eingesetzt ist, kommt es vor, dass zwischen den einzelnen Reinigungsaufträgen arbeitsfreie Leerlaufzeiten entstehen, die die Klägerin auch teilweise zu Hause verbringt. Die Beklagte vergütet zwar die Fahrzeiten zwischen den einzelnen Reinigungsobjekten, allerdings nicht die arbeitsfreie sonstige Zwischenzeit. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen tariflichen Anspruch auf Vergütung der arbeitsfreien Zwischenzeiten habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Auch das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. § 4 RTV regelt, dass das Tarifentgelt nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt werde. § 3 RTV regelt, dass die zu vergütende Arbeitszeit regelmäßig an der Arbeitsstelle beginne und ende und darüberhinaus nur die zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit aufgewendete Wegezeit als Arbeitszeit gelte. Aus dem Wortlaut und der Auslegung dieser Tarifnorm sowie der dazugehörigen Erläuterungen ergebe sich, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien neben der reinen Arbeitszeit nur Wegezeit vergütet werden soll, nicht aber sonstige arbeitsfreie Zwischenzeiten. Dagegen spreche auch nicht, dass die Klägerin die kaum individuell gestaltbaren Zwischenzeiten oftmals nicht sinnvoll nutzen könne. Maßgeblich ist nur der im Wortlaut der Tarifnorm zum Ausdruck kommende Wille der Tarifvertragsparteien. Weiterhin ist der Tarifvertrag immer ein ausgehandeltes Gesamtergebnis, für dessen Erzielung beide Tarifvertragsparteien Kompromisse eingingen.
Die vollständige Entscheidung ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.03.2012 – 3 Sa 440/11 –