In diesem Fall begehrt die Klägerin von Ihrem Arbeitgeber eine Weihnachtsgratifikation, die zusammen mit der Vergütung für den Monat November 2009 ausbezahlt werden sollte. Der Arbeitsvertrag sieht allerdings vor, daß der Anspruch dann ausgeschlossen ist, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung gekündigt ist. Der beklagte Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. November 2009 zum 31. Dezember 2009 gekündigt.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Revision des Beklagten hin das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

In der Begründung führte das BAG aus, daß eine Sonderzuwendung ausschließlich unter der Bedingung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt zulässig sei, sofern die Zuwendung nur die Betriebstreue belohnen und nicht geleistete Arbeit vergüten soll. Ist – wie im vorliegenden Fall – der Bezugspunkt der Klausel der Bestand des Arbeitsverhältnisses, so ist die Klausel mit der Grundkonzeption des § 611 BGB vereinbar und hält einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand. Das Landesarbeitsgericht wird weiter aufzuklären haben, ob der Bedigungseintritt seitens des Beklagten treuwidrig herbeigeführt wurde und damit gem. § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gilt, da die Klägerin behauptete, man habe ihr gekündigt, weil sie nicht auf die Weihnachtsgratifikation verzichten wollte.

Die vollständige Entscheidung ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012 – 10 AZR 667/10 –