In diesem Fall besteht zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis seit 1991, aufgrund dessen der Kläger einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen hat. Der Kläger war in der Zeit vom 11.01.2005 bis 06.06.2008 durchgehend arbeitsunfähig krank. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger 30 Arbeitstage Urlaub. Der Kläger wollte nun gerichtlich feststellen lassen, dass ihm gegen die Beklagte ein aus den Jahren 2005 bis 2007 stammender Anspruch auf 90 Arbeitstage Urlaub zusteht.
Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht, wie auch schon in den Vorinstanzen, keinen Erfolg. Der Urlaubsanspruch des Klägers ging spätestens mit Ablauf des 31.Dezember 2008 unter. Sofern keine abweichenden einzel – oder tarifvertraglichen Regelungen vorliegen, verfällt der am Ende des Urlaubsjahres nicht genommener Urlaub, wenn kein Übertragungsgrund gem. § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (bsw. Arbeitsunfähigkeit) daran gehindert ist, seinen Jahresurlaub zu nehmen. Übertragene Urlaubsansprüche sind ebenso befristet. Wird ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer so rechtzeitig wieder gesund, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiten stammende Jahresurlaub genau so wie der Anspruch, der zu Beginn der Urlaubsjahres neu entstanden ist. Vom Gericht wurde die Frage offengelassen, ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln kann.
Das vollständige Urteil ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.08.2011 – 9 AZR 425/10 –