In diesem Fall wurde der Kläger von der beklagten Stadt für die Zeit vom 01. April 2008 bis zum 31. Dezember 2011 befristet eingestellt. Er wurde, mit seiner Zustimmung, einer aus der Beklagten und der ötlichen Agentur für Arbeit gemeinsam gebildeten GmbH zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugewiesen. Diese GmbH hatte, mit Ausnahme des Geschäftsführers, kein eigenes Personal. Der Geschäftsführer konnte zwar fachliche Weisungen erteilen, hatte aber keine weitergehenden Kompetenzen im personellen und sozialen Bereich. Diese oblagen der Beklagten. Die GmbH wählte am 13. August 2008 einen Betriebsrat. Am 22. September 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger in der Probezeit nach Beteiligung der bei ihr gebildeten Personalvertretung, jedoch ohne Anhörung des neu gewählten Betriebsrates der GmbH. Das Hessische Landesarbeitsgericht erklärte diese Betriebsratswahl mit Beschluß vom 3. September 2009 für ungültig, allerdings nicht für von Anfang an nichtig. In seiner Klage stützte sich der Kläger darauf, daß die Kündigung mangels Betriebsratsanhörung gem. § 102 Abs.1 Satz 3 BetrVG unwirksam sei. Die Vorinstanzen sind dem gefolgt und haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht hatte schließlich Erfolg. Zwar ist eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates auch dann unwirksam, wenn die Betriebsratswahl angefochten wurde und sich nach Zugang der Kündigung rechtskräftig für ungültig erklärt wurde, jedoch nicht von Anfang an nichtig war. Entscheidend war hier, daß die Voraussetzungen für einen gemeinsamten Betrieb (GmbH) der Beklagten mit der örtlichen Agentur für Arbeit nicht erfüllt waren und damit nicht diese gemeinsame Einrichtung, sondern die Beklagte die Arbeitgeberin des Klägers war. Die bei ihr errichtete Personalvertretung hat sie vor der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt. Den nicht bei ihr gebildeten Betriebsrat musste sie vor der Kündigung auch nicht anhören. Die Kündigung der Beklagten war damit wirksam.

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