Die Klägerin war seit dem Jahr 2003 bei der Beklagten als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Die Kündigungsfrist betrug 1 Monat zum Monatsende. Die Beklagte beschloss  am 31. Januar 2008, nachdem die Klägerin aufgrund eines Konfliktes ihren Arbeitsplatz verlassen hatte, dieser ordentlich zum 29. Februar 2008 zu kündigen. Das Kündigungsschreiben ließ die Beklagte dem Ehemann der Klägerin an dessen Arbeitsplatz am Nachmittag des 31. Januar 2008 durch einen Boten übergeben. Der Ehemann ließ das Kündigungsschreiben allerdings an seinem Arbeitsplatz zurück und übergab es erst am 01.Februar 2008 an die Klägerin.

Mit Ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht wollte die Klägerin feststellen lassen, daß ihr Arbeitsverhältnis nicht am 29. Februar 2008, sondern erst am 31. März 2008 beendet worden ist. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.

Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Das BAG vertrat die Auffassung, daß das Kündigungsschreiben der Beklagtem vom 31. Januar 2008 der Klägerin noch am selben Tag zugegangen und das Arbeitsverhältnis der Parteien gem. § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum 29. Februar 2008 beendet worden ist. Nach der Verkehrsanschauung war der Ehemann in diesem Fall bei der Übergabe des Kündigungsschreibens Empfangsbote. Der Umstand, daß dem Ehemann das Kündigungsschreiben an seinem Arbeitsplatz und damit außerhalt der Wohnung übergeben wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Entscheiden ist, dass unter normalen Umständen die Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung und die Übergabe des Kündigungsschreibens an die Klägerin zu erwarten gewesen wäre.

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