Im vorliegenden Fall war der Kläger bei der Beklagten als Industriemechaniker beschäftigt. Der Kläger wurde im Mai 2007 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die Möglichkeit des offenen Vollzugs war im Vollzugsplan zunächst nicht vorgesehen. Die Beklagte besetzte den Arbeitsplatz des Klägers neu und sprach im Februar 2008 die ordentliche Kündigung aus.

Die Kündigungsschutzklage des Klägers wurde vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen. Wird ein Arbeitnehmer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt, so kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz dauerhaft neu besetzen. Der Arbeitnehmer hat seine Leistungsunmöglichkeit und die damit einhergehende Störung des Arbeitsverhältnisses selbst verschuldet. In diesem Fall sind an den Arbeitgeber geringere Anforderungen im Hinblick auf die Freihaltung des Arbeitplatzes zu stellen, als bei einer für den Arbeitnehmer unverschuldeten Verhinderung (z.B. Krankheit). Ein Festhalten an diesem Arbeitsverhältnis ist für den Arbeitgeber unzumutbar. Die Kündigung ist daher als personenbedingte Kündigung gerechtfertigt.

Das vollständige Urteil ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern.