Im vorliegenden Fall geht es um zwei Fälle der Steuerhinterziehung, bei denen mehr als 1,1 Mio Euro hinterzogen wurden.

Der Angeklagte, im Jahr 2001 Mitgesellschafter und Geschäftsführer der P.GmbH, verkaufte diese und eine weitere Gesellschaft an die T.AG für 80 Mio. DM. Neben dem Kaufpreis erhielt er Aktien der T.AG im Wert von 7,2 Mio DM als Leistung dafür, dass er der T.AG den Kauf auch der anderen Gesellschaftsanteile ermöglicht hatte. In seiner Einkommensteuererklärung deklarierte er dieses Aktienpaket wahrheitswidrig als weiteres Kaufpreiselement. Durch das damals geltende Halbeinkünfteverfahr für Veräußerungserlöse kam er zu einer günstigeren Versteuerung, wodurch seine Einkommensteuer für das Jahr 2002 um mehr als 890.000,00 EUR verkürzt wurde.

Auch nach der Veräußerung der P.GmbH war der Angeklagte noch Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Aus dieser Tätigkeit hatte er für das Jahr 2006 Ansprüche auf Tantiemen in Höhe von mehr als 570.000,00 EUR. Um die dafür anstehende Lohnsteuer zu hinterziehen veranlasste er, unter Fertigung falscher Unterlagen, daß als Gegenleistung für einen Verzicht auf die Tantiemen deren Schenkung an seine Ehefrau und seine Kinder erfolgte. Dadurch wurde die anstehende Lohnsteuer um 240.000,00 EUR verkürzt.

Das zuständige Landgericht ging in beiden Fällen von einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) aus. Die Strafzumessung weist aber, nach Ansicht des BGH, durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. So wurde das Ausbleiben strafschärfender Umstände mildernd berücksichtigt. Gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte, wie das Zusammenwirken mit dem Steuerberater bei der Manipulation der Unterlagen, blieben bei der Strafzumessung außer Betracht, obwohl sie von der Strafkammer festgestellt wurden. Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass sich die Strafkammer rechtsfehlerhaft bei der Einzelstrafbildung maßgeblich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung hat leiten lassen. Nach der gesetzgeberischen Wertung kommt bei Steuerhinterziehung in diesem Umfang und in dieser Höhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur dann in Betracht, wenn besondere Milderungsgründe vorliegen. Diese hat das Landgericht nicht ausreichend vorgetragen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die vollständige Entscheidung ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2012 – 1 StR 525/11 –