Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte seit 28 Jahren in immer gleicher Weise eine Vielzahl von Banküberfällen begangen. Er bedrohte jeweils Bankangestellte und Bankkunden mit einer Spielzeugpistole und erpresste Bargeldbeträge. Dies tat er jeweils unmaskiert, zeigte keinerlei über die Drohung hinausgehende Tendenzen und vermied körperliche Konfrontationen. Eine früher angeordnete Sicherungsverwahrung war zur Bewährung ausgesetzt worden. Diese Aussetzung wurde später widerrufen.
Wegen zwei neuerlicher, wiederum gleichartiger Taten wurde der Angeklagte vom Landgericht Gießen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Sicherungsverwahrung wurde erneut angeordnet.
Auf die Revision des Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof die Maßregelanordnung aufgehoben und die Sicherungsverwahrung entfallen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 04. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 – die Regelung der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Nach einer zugleich erlassenen Übergangsanordnung sind die verfassungswidrigen Regelungen bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber nur ausnahmsweise und nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung anwendbar, um in besonders schwierigen Fällen die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu ermöglichen. Eine Anordnung ist danach nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr schwerer Gewalt – und Sexualdelikte zulässig.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs lagen diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht vor. Für die Beurteilung dieser konkreten Gefahr schwerer Gewalt – und Sexualdelikte kommt es nicht auf die Bezeichnung des Tatbestandes als „schwerer Raub“ an, sondern darauf, ob konkrete Gefahren einer Verletzung der Rechtsgüter Leib, Leben oder sexuelle Selbstbestimmung gegeben sind. Gefahren für Vermögen oder Eigentum reichen hierfür nicht aus, ebeso wenig bloße Beeinträchtigungen der physischen Befindlichkeit oder der Freiheit der Willensbetätigung. Eine Drohung mit Gewalt gegen Leib oder Leben ist, bei vorübergehender Anwendung der verfassungswidrigen Norm, nur dann als „schwere Gewalttat“ anzusehen, wenn objektiv die Gefahr körperlicher Gewalteinwirkung besteht oder der Täter diese Möglichkeit einkalkuliert. Dies war nach den Feststellungen des Landgerichts ausgeschlossen.
Das vollständige Urteil ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.10.2011 – 2 StR 305/11 –