Im vorliegenden Fall fordert die Klägerin aus abgetretenem Recht von der Beklagten, einem Kreditinstitut, das mittelständische Unternehmen finanziert, wegen des Erwerbs von Aktien der Beklagten Schadensersatz. Die Beklagte war seit 2001 u.a. auch auf dem Kapitalmarkt für strukturierte Forderungsportfolien tätig. Hierzu gehörten auch Finanzprodukte, die sich auf Forderungen aus dem US – Hypothekenmarkt bezogen. Wegen stark gestiegener Zinsen, des allgemeinen Preisverfalls von Immobilien und der sehr niedrigen Kreditvergabestandarts häuften sich seit Frühjahr 2007 auf dem US – Immobilienmarkt die Ausfälle der in Form von strukturierten Wertpapieren gehandelten Immobilienkredite.

Juli 2007 wurden die sog. Subprimes (großzügig vergebene Hypothekenkredite mit daraus resultierendem hohen Ausfallrisiko) von den Ratingagenturen erstmals herabgestuft. Zugleich sanken die Preise für die durch die Beklagte emittierten Anleihen und es gab Gerüchte, die Beklagte treffe mit Blick auf den US – Subprime – Markt ein substantielles Risiko. Aufgrund dessen, dass nun der Markt von einem erhöhten Ausfallrisiko ausging, musste die Beklagte höhere Aufschläge auf die variable Grundverzinsung in Kauf nehmen und die Preise für die Kreditausfallversicherungen der Beklagten stiegen. Gleichzeitig fiel auch der Aktienkurs der Beklagten.

Um die Marktsituation zu beruhigen gab der Vorstandsvorsitzende der Beklagten am 20. Juli 2007 eine Pressemitteilung aus, in der behauptet wurde, die Beklagte sei nur gering betroffen von den US – Subprimes. Hierfür wurde der Vorstandsvorsitzende der Beklagten in einem späteren Verfahren wegen vorsätzlicher Marktmanipulation gem. § 20a Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG zu einer Bewährungsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt (BGH, Beschluss vom 20.07.2011, – 3 StR 506/10 -).

Am 26. Juli 2007 erwarb ein Privatanleger 1000 Aktien der Beklagten, die er später auf die Klägerin übertrug. Am darauffolgenden Tag schloss die Deutsche Bank gegenüber der Beklagten die Handelslinien im Interbankenverkehr. Dem schlossen sich andere Kreditinstitute an. Am Wochenende des 28./29. Juli 2007 gab es ein Krisentreffen unter Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bank und des Bundesfinanzministeriums. Das Ergebnis war die Errichtung eines Rettungsschirmes zugunsten der Beklagten. Die daraufhin erfolgte Ad-hoc-Mitteilung führte zum Einbruch des Aktienkurses der Beklagten.

Die Klägerin fordert nun von der Beklagten die Erstattung des Kaufpreises für die Aktien Zug-um-Zug gegen deren Rückübertragung. Sie begründet dies mit einem Schadensersatzanspruch wegen falscher Angaben in der Pressemitteilung der Beklagten vom 20. Juli 2007. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Der BGH hat zwar einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20a WpHG verneint, da § 20a WpHG, der das Verbot der Marktmanipulation regelt, nicht dem Schutz der einzelnen Anleger diene, sondern allgemein der Funktionsfähigkeit des Wertpapiermarktes. Daher ist § 20a WpHG kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Jedoch ist der BGH der Auffassung, dass das Berufungsgericht nicht ohne weiteres einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 37b WpHG wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung des Engagements der Beklagten in US-Subprimes verneinen kann. Dabei ist es unerheblich, ob die Beklagte die Schließung ihrer Handelslinien im Interbankenverkehr am 27.07.2007 vorhersehen konnte. Es kommt vielmehr darauf an, daß die Beklagte die Bedeutung ihres Engagements in US-Subprimes für der Wertpapiermarkt erkannt habe. Dies habe sich in ihrer Presseerklärung vom 20.07.2007 gezeigt. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die vollständige Entscheidung ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2011 – XI ZR 51/10 –