In diesem Verfahren klagt ein Verbraucherschutzverband gegen die Verwendung einer AGB – Klausel einer Bank, in der diese Bank bei Abschluß eines Darlehensvertrages für die Führung eines Darlehenskontos von Ihren Kunden Gebühren verlangt.

Diese Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Bank hierbei von Kunden Gebühren für Leistungen erhebt, die in ihrem eigenen Interesse liegen. Nach Auffassung des BGH handelt es sich hierbei nicht um eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle grundsätzlich entzogenen Preisklausel. Eine solche würde nur vorliegen, wenn die Gebühr als Gegenleistung für eine vertraglich angebotene Leistung erhoben werden würde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Bank führt das Darlehenskonto ausschließlich zu eigenen buchhalterischen Zwecken. Der Kunde hat daran kein primäres Interesse, da er seine Zahlungsverpflichtungen dem Zins – und Tilgungsplan des Kreditvertrages entnehmen kann. Es handelt sich dabei eben nicht um eine vertragliche Gegenleistung der Bank. Auch der Umstand, daß die Bank dem Kunden am Jahresende eine Zins – und Saldenbestätigung zur Vorlage beim Finanzamt erteilt, führt zu keiner anderen Wertung, da die Bank diese Gebühren gerade für die Kontoführung erheben wollte und nicht ausdrücklich für die Zins – und Saldenbestätigung. Daher ist die zugrundeliegende Klausel mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wurde, unvereinbar und der Kunde wird unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

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