In dieser Entscheidung geht es um die Geschäftspraktiken von Schulfotografen, in der die Fotografen der Schule eine Vergütung gewähren, die sich an der Anzahl der Schüler oder der verkauften Bilder orientiert. Die Schule übernimmt dabei die Organisation der Fototermine, verteilt die Bilder an die Schüler, sammelt nicht verkaufte Bilder wieder ein und gibt sie an die Fotografen zurück.
Das Landgericht Hildesheim hat in dem Zeitraum von April 2002 bis November 2004 14 Fälle festgestellt, in denen derartige Schulfoto – Aktionen durchgeführt wurden. Nach der Auffassung des Landgerichts haben die Angeklagten mit den Geld – oder Sachleistungen nur die Mitwirkung der Schule beim Ablauf der Aktion honoriert, insbesondere beim Vertrieb der Bilder und dem Inkasso des Entgelts. Das Landgericht sah darin keinen unberechtigten Vermögenszuwachs im Sinne der Bestechnungsdelikte, da es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Fotograf mit der Schule einen Vertrag schließt, in dem er eine angemessene Vergütung für die seitens der Schule im Rahmen der Fotoaktionen zu erbringenden Leistungen verspricht. Ein solches Vorgehen stelle keine Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit dar, da durch die Angemessenheit der Vergütung schon kein Vorteil im Sinne dieser Bestimmungen vorliege.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben, da es keine hinreichenden Feststellungen zu der Motivation getroffen hat, aus der heraus die Angeklagten den Schulen die Geld – oder Sachleistungen versprochen haben. Wegen Bestechung macht sich auch derjenige strafbar, der einem Amtsträger einen Vorteil anbietet und versucht, diesen hinsichtlich einer Handlung, die ein Ermessen darstellt, bei der Ermessensausübung zu beeinflussen. Die Beauftragung eines Schulfotografen ist eine Ermessensentscheidung. Ob die Angeklagten durch diese Leistungen die Schulleiter dazu bewegen wollten, ihnen einen Auftrag für die Fotoaktionen zu erteilen, wurde vom Landgericht nicht erörtert, obgleich einige von ihm festgestellte Indizien darauf hindeuten können.
Das Landgericht muß nun erneut entscheiden und dabei die Bestechung als mögliche Motivation für angebotene Geld – oder Sachleistungen prüfen.
Das vollständige Urteil ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern.