Im vorliegenden Fall schlossen die Parteien im Jahre 1968 die Ehe. Diese Ehe blieb kinderlos. Der Ehemann war zunächst als Arzt, dann als Chefarzt tätig. Die Ehefrau arbeitete bis 1970 halbtags als technische Assistentin. Danach war sie lediglich Hausfrau und führte den gemeinsamen Haushalt. Im Jahre 1980 erfolgte die Trennung der Eheleute. Von Juni 1981 an arbeitete die Ehefrau dann wieder halbtags als technische Assistentin. Im Oktober 1983 gebar sie ein Kind, daß allerdings nicht von ihrem Ehemann abstammte. Nach der Geburt des Kindes war sie nicht mehr berufstätig und kümmerte sich nur noch um die Kindeserziehung.
Im Scheidungstermin am 20. Juni 1985 verpflichtete sich der Ehemann zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in Höhe von 3.500.- DM (1.789,52 EUR) monatlich.
Als die Ehefrau im Jahre 2006 in Rente ging, erhob der Ehemann Abänderungsklage mit dem Begehren, den Unterhaltsbetrag herabzusetzen und zeitlich zu befristen. Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen. Daraufhin ging der Ehemann in Berufung. Das Oberlandesgericht hat dem Herabsetzungsanspruch des Ehemanns teilweise stattgegeben und eine Befristung abgelehnt.
Die Revision des Ehemanns vor dem Bundesgerichtshof hatte Erfolg. Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, daß Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf bedeute, dass nur noch der Bedarf abgedeckt werde, den der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigenem Einkommen zur Verfügung hätte. Hat der Unterhaltsberechtigte das Rentenalter erreicht, komme es darauf an, ob die tatsächlich erzielten Alterseinkünfte hinter denjenigen zurückbleiben, die er ohne die ehebedingte Einschränkung seiner Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können. In diesem Fall seien die während der Ehe entstandenen Nachteile vollständig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die nach der Ehe weiterhin erlittenen Einbußen seien unabhängig von der Ehe eingetreten, da diese auf der Geburt und Betreuung eines außerehelichen Kindes beruht. Denkt man die Ehe hinweg, würde die Ehefrau kein höheres als das zur Verfügung stehende Alterseinkommen haben. Der angemessene Lebensbedarf sei somit vollständig durch die vorhandenen Alterseinkünfte gedeckt, so dass der noch zu zahlende Unterhalt maximal bis auf Null reduziert werden könne. Hierüber muß das Berufungsgericht nach Billigkeitsgesichtspunkten erneut enscheiden.
Sollte nach Herabsetzung ein Restunterhalt verbleiben, so ist für die Zeit ab 01. Januar 2008 auch die Frage der Befristung gem. § 1578 b Abs. 2 BGB zu prüfen, da diese neue Regelung ab diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist. Im Unterschied zur Vorgängervorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. kommt hier auch eine Befristung des Unterhalts wegen Alters in Betracht.
Eine Anpassung der Unterhaltsregelung an die neue Rechtslage sei auch nach § 36 Nr. 1 EGZPO zumutbar, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen des Unterhaltsberechtigten entgegenstehe. Schutzwürdig ist das Vertrauen dann, wenn sich der Unterhaltsberechtigte auf den Fortbestand der Regelung eingestellt hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte im Vertrauen auf den Fortbestand des Unterhaltstitels Entscheidungen getroffen hat, bsw. Investitionen getätigt oder einen längerfristigen Mietvertrag abgeschlossen hat. Geschützt ist demnach nicht das generelle Vertrauen in einen Unterhaltstitel, sondern nur das Vertrauen als Grundlage getroffener Entscheidungen, die nicht so leicht rückgängig gemacht werden können.
Das vollständige Urteil ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern.