In diesem Fall wurde der 28 – jährige Kläger von der Bundeswehr entlassen, da er zum muslimischen Glauben konvertiert war. Die Begründung der Bundeswehr ging dahin, dass er nicht die erforderliche charakterliche Eignung aufwies, da er die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes nicht anerkenne und nicht für sie eintrete. Der Kläger wandte dagegen ein, er habe immer erklärt, dass er die Bundesrepublik mit seinem Leben verteidigen werde. Er habe zwar die Scharia als die bessere Staatsform bezeichnet, dies aber nicht propagiert.
Diese Argumentation konnte vor dem Verwaltungsgericht Minden nicht überzeugen. Die Klage wurde abgewiesen. Der vorsitzende Richter begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kläger sich in einem Maße von der freiheitlich demokratischen Grundordnung abgewandt habe, die sein Verbleiben in der Bundeswehr unmöglich gemacht habe. Er habe schließlich die grundgesetzliche Ordnung gegenüber der Scharia als zweite Wahl bezeichnet. Dies könne nicht als reine Meinungsäußerung gewertet werden, da sich der Kläger im Dienstbetrieb auch entsprechend verhalten habe. Daher hatte die Bundeswehr keine andere Wahl, als den Kläger zu entlassen. Etwaige Verfahrensfehler seien dabei unerheblich.
Der Kläger kann gegen dieses Urteil die Zulassung der Berufung beantragen.
Das vollständige Urteil ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 04.10.2011 – 10 K 823 / 10 –