Der Fall des wegen Steuerhinterziehung zu acht Jahren verurteilten früheren Waffenhändlers Karlheinz Schreiber muss nun erneut verhandelt werden. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 06.09.2011. Der BGH gab den Revisionsanträgen des  Angeklagten wie auch der Staatsanwaltschaft statt.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in seiner Einkommenssteuererklärung verschwiegen, daß er in den Veranlagungszeiträumen 1988 bis 1993 Provisionseinkünfte aus verschiedenen Vermittlungen hatte. Dadurch verkürzte er seine Einkommenssteuer um mehr als 14 Millionen DM. Hinsichtlich der Bestechung des früheren Rüstungsstaatssekretärs Ludwig-Holger Pfahls wurde das Verfahren eingestellt, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten sei, da die Tat am 28.04.1992 mit der Zahlung des letzten Bestechungslohns beendet gewesen sei.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Nach Auffassung des BGH genügen die im Urteil angegebenen Feststellungen nicht den Anforderungen, die an ein Einstellungsurteil zu stellen sind. Daher konnte der BGH auch nicht überprüfen, ob die Einstellung des Verfahrens rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Das Landgericht muss erneut prüfen, ob der Vorwurf der Bestechung tatsächlich bereits verjährt ist.

Auch die Revision des Angeklagten war erfolgreich. Das Landgericht hatte einen Beweisantrag zur steuerrechtlichen Ansässigkeit des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt. Da zwischen Deutschland und Kanada ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert ist es fraglich, ob die betreffenden Provisionseinkünfte der deutschen Steuer unterliegen.

Das vollständige Urteil ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.09.2011 – 1 StR 633/10 –