Im vorliegenden Fall bemängelte der Käufer eines Porsche Cayenne im Wert von knapp 70.000,00 EUR, daß die vereinbarte Sonderausstattung, automatisch abblendbare Innen – und Außenspiegel, nicht vorhanden war. Daher wollte er vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurück.
Das Thüringer Oberlandesgericht entschied, daß das Fehlen der vertraglich vereinbarten Sonderausstattung zwar einen Mangel darstelle, der in diesem Fall aber wegen seines Bagatellcharakters nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Ein Mangel an der Kaufsache begründet dann ausnahmsweise kein Rücktrittsrecht für den Käufer, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist. Bei einer nur unerheblichen Pflichtverletzung überwiege das Verkäuferinteresse am Bestand des Vertrages das Rückabwicklungsinteresse des Käufers. Eine unerhebliche Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn sich der Mangel in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirke, der weniger als 1% des Kaufpreises betrage. So ist des in diesem Fall. Der Aufpreis, für die im Nachhinein nicht nachrüstbaren automatisch abblendbaren Spiegel betrage weit weniger als 1% des Kaufpreises.
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen.
Das vollständige Urteil ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 01.06.2011 – VIII ZR 320/09 –