Das Landgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 22.09.2011 einen Fall, in dem die CreditPlus Bank im Internet für einen „Sofortkredit ab 3,59 % effekt. Jahreszins“ geworben hatte. Erst durch Klick auf einen weiteren Link öffnete sich das Fenster mit dem repräsentativen Beispiel, für das die Bank einen Effektivzins von 8,99 % angab. Weiterhin ging aus der Zinsinformation hervor, daß der Effektivzins für den Kredit auch bis zu 12,99 % betragen kann. Die Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen diese Art der Werbung.
Die Richter des Landgerichts Stuttgart gaben der Verbraucherzentrale Recht und sahen in der Werbung der CreditPlus Bank einen Verstoß gegen die neue Preisangabenverordnung (vom Juni 2010). Eine effektive Information des Verbrauchers sei nur dann gewährleistet, wenn nicht nur der niedrigste, sondern auch der höchste Effektivzins für den angebotenen Kredit angegeben ist. Es ist daher nicht ausreichend, wenn die Bank mit einem „Ab – Zinssatz“ wirbt, sondern sie muß eine Zinsspanne der Effektivzinssätze angeben.
Desweiteren muß auch das repräsentative Beispiel, das nach der Preisangabenverordnung angegeben werden muß, in klarer, verständlicher und auffallender Weise dargestellt werden. Dies sei nicht der Fall, wenn diese Information erst durch ein weiteres Klicken auf einen Link im Bildschirm erscheint. Zudem muß die Bank die Beispielskonditionen des repräsentativen Beispiels so wählen, dass mindestens zwei Drittel der Kunden den Kredit zu dem genannten Zinssatz oder günstiger bekommen. Damit soll verhindert werden, dass Banken mit Lockzinsen werben, die kaum ein Kunde bekommt.
Das vollständige Urteil ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Landgericht Stuttgart, Urteil vom 22.09.2011 – 17 O 165 / 11 –