Der Beschwerdeführer war aufgrund einer Sitzblockade wegen Nötigung verurteilt worden (Protest gegen die Intervention der USA im Irak). Die Verurteilung wurde vom Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung des Grundrechts aus Art 8 I GG (Versammlungsfreiheit) aufgehoben, da Abwägungsfehler hinsichtlich der Verwerflichkeitsprüfung i.R.d. § 240 II StGB aufgetreten sind.
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