Im vorliegenden Fall entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, daß die Fahrlehrererlaubnis eines im Angestelltenverhältnis tätigen Fahrlehrers wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden kann, wenn er Gelder von seinen Fahrschülern nicht an seinen Arbeitgeber weiterleitet.

Antragsteller ist hier ein Fahrlehrer im Angestelltenverhältnis, der an Spielsucht leidet. Er hat in 85 Fällen Gelder seiner Fahrschüler, die für die Bezahlung des Fahrunterrichts gedacht waren, nicht an seinen Arbeitgeber weitergeleitet. Es handelte sich dabei insgesamt um eine Summe i.H.v. 17.035,00 EUR. Dieses Geld gab der Fahrlehrer für eigene Zwecke aus. Unter Anordnung des Sofortvollzuges widerrief die Stadt Mainz die Fahrlehrererlaubnis des Antragstellers. Daraufhin beantragte der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs widerherzustellen, was vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Die Fahrlehrererlaubnis habe widerrufen werden können, da dieser nicht mehr über die zur Ausübung des Fahrlehrerberufs erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. Da er die Gelder der Fahrschüler einbehalten und sie für eigene Zwecke verwendet hat, sei das Vermögen des Fahrschulinhabers erheblich geschädigt worden. Zudem habe er die gesetzlich vorgeschriebenen Tagesnachweise über die erteilten Fahrstunden nicht ordnungsgemäß erstellt, um die Entgelte für die nicht aufgezeichneten Fahrstunden behalten zu können. Damit habe sich der Antragsteller zugleich der Kontolle der Aufsichtsbehörde entzogen. Die Verfehlungen seien so gewichtig, dass dem Antragsteller nicht mehr das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Ausübung des Fahrlehrerberufs entgegengebracht werden könne.

Die vollständige Entscheidung ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.01.2012 – 6 B 11340/11.OVG –