In diesem Fall schlossen die Mieter einer Dreizimmerwohnung mit der Beklagten im Jahre 2007 einen Mietvertrag. Die Grundmiete beträgt 600,00 EUR. Die Nebenkostenpauschale für die in der Anlage zum Mietvertrag näher bezeichneten kalten Betriebskosten beträgt 190,00 EUR.

Die Mieter halten die Nebenkostenpauschale von Anfang an für zu hoch. Sie begehren daher im Wege der Stufenklage, die letztlich zur Herabsetzung der Nebenkostenpauschale führen soll, zunächst Auskunft über die Höhe der von der Pauschale erfassten Kosten und Belegeinsicht.

Der BGH vertritt nun die Ansicht, dass den Mietern gegen die Vermieterin kein Auskunftsrecht zustehe. Aus dem Sinn und Zweck einer Nebenkostenpauschale ergebe sich, dasss ein Mieter nicht jederzeit Auskunft über die Höhe der betreffenden Nebenkosten verlangen könne. Der Mieter habe im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung dieser Pauschale zugestimmt und daran müsse er sich grundsätzlich festhalten lassen. Eine Prüfung der Nebenkostenpauschale sei vor Abschluss des Mietvertrages möglich gewesen.

Durch die Vereinbarung einer Pauschale soll gerade die genaue Ermittlung und Abrechnung der betreffenden Kostenarten vermieden werden. Voraussetzung des Auskunftsanspruchs sei, dass der Mieter konkrete Anhaltspunkte für eine Veränderung der betreffenden Nebenkosten darlegen müsse. Diese Anhaltspunkte könne der Mieter entweder aus den Medien (Müllgebühren) oder aus den Umständen des Einzelfalls (Abschaffung eines Gärtners oder Hausmeisters) erhalten.

Gem. § 560 Abs. 3 BGB ist der Vermieter zwar verpflichtet, bei einer Ermäßigung der Betriebskosten die Betriebskostenpauschale herabzusetzen. Diese Vorschrift gilt allerdings nicht für den Fall, dass die Betriebskostenpauschale von vornherein zu hoch angesetzt wurde.

Die vollständige Entscheidung ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2011 – VIII ZR 106/11 –