Wird einem Vater vorgeschrieben, bei vom Jugendamt begleiteten Umgangskontakten mit seinen Kindern nicht Polnisch, sondern Deutsch zu sprechen, so liegt nicht zwangsläufig eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, die eine Geldentschädigung rechtfertigt.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger Vater zweier Kinder. Im Jahre 2003 kam es vor dem Amtsgericht Pinneberg mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau zu einer Vereinbarung hinsichtlich des Umgangs mit den bei der Mutter lebenden Kindern. Diese sah vor, daß der Umgang begleitet, d.h. im Beisein eines Jugendamtsmitarbeiters stattfinden soll.

Der Kläger beherrscht die polnische, wie auch deutsche Sprache. In einem Vorgespräch teilte  er dem Jugendamt Hamburg – Bergedorf mit, daß er bei den Umgangskontakten Polnisch sprechen wolle. Dies lehnte das Jugendamt ab, da kein Mitarbeiter zur Verfügung stand, der Polnisch verstehe und den Umgang begleiten könne. Daraufhin erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht. Dieses Verfahren erledigte sich allerdings, als es vor dem Familiengericht zu einer Einigung gekommen war, nach der nunmehr der Umgang in polnischer Sprache stattfinden sollte.

Daraufhin erhob der Kläger Klage vor dem Landgericht Hamburg. Er forderte von der Beklagten, der freien und Hansestadt Hamburg, Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000,00 EUR mit der Begründung, das Jugendamt habe durch die Ablehnung der polnischsprachigen Umgangskontakte gegen seine Verpflichtung zur Unterstützung des Umgangs verstoßen und ihm rechtswidrig die Kinder entzogen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Jugendamtsmitarbeiter ihre Amtspflichten verletzt hätten, da nach Abwägung aller Gesamtumstände die Beeinträchtigung des Klägers nicht so erheblich gewesen sei, daß sie eine Geldentschädigung rechtfertigen würde. Eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung käme nur dann in Betracht, wenn es sich hierbei um eine schwerwiegende Verletzung handeln würde und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden könne. Dies sei hier aber nicht der Fall, da der Kläger die Möglichkeit hatte, einen begleiteten Umgang in deutscher Sprache zu führen.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die vom Kläger behauptete Rechtsverletzung rechtfertigt keine Geldentschädigung. Der Kläger habe bereits dadurch Genugtuung erhalten, daß das Verwaltungsgericht die von der Beklagten gewählte Begründung für die Ablehnung des polnischsprachigen Umgangs als „kaum haltbar“ bezeichnete. Desweiteren sei auch von deutscher Seite gegenüber dem Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments Bedauern über diesen Vorgang zum Ausdruck gebracht worden. Die vom Kläger behauptete Rechtsverletzung sei nicht so schwerwiegend, daß über diese Genugtuung hinaus zur Wiedergutmachung eine Geldentschädigung nötig sei. Dabei sei zudem zu berücksichtigen, daß der Kläger im Jahre 2003 die Möglichkeit, im Wege eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens gegen das Jugendamt vorzugehen, nicht genutzt habe. Entgegen der Meinung des Klägers liegt auch keine Verletzung seiner Ehre und Würde als polnischsprachiger Bürger vor, da sich das Problem, ob der Umgang auch in einer Fremdsprache durchgeführt werden könne, auch bei jeder anderen Fremdsprache stellen könne.

Das vollständige Urteil ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 04.07.2011 – 1 U 34/10 –