Das Landgericht Frankfurt hat den u.a. wegen Mordes rechtskräftig verurteilten Magnus Gäfgen eine Geldentschädigung vom Land Hessen in Höhe von 3.000 EUR zugesprochen. Die weitergehende Klage in Höhe von mindestens 10.000 EUR hat das Gericht abgewiesen.

In der Urteilsbegründung hat das Gericht ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, daß Gäfgen bei seiner Vernehmung im Polizeipräsidium die Zufügung von Schmerzen nicht nur angedroht worden ist, sondern auch die Durchführung einer entsprechenden Behandlung vorbereitet worden ist. “ Durch die Anordnung der Schmerzzufügung (…) wurde planvoll, vorsätzlich und in Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieses Tuns und die Gefahr der Unverwertbarkeit der Aussage in die Menschenwürde, die das höchste Verfassungsgut darstellt (…), eingegriffen, so die Urteilsbegründung. Zudem war das Gericht der Auffassung, dass es gänzlich unerheblich sei und schlechthin nicht berücksichtigt werden dürfe, dass der Kläger zuvor eine Straftat begangen hat. Das Recht auf Achtung seiner Würde könne auch dem Straftäter nicht abgesprochen werden, mag er sich auch in noch so schwerer und unerträglicher Weise gegen die Werteordnung der Verfassung vergangen haben.

Das Gericht fand allerdings keine Anhaltspunkte für die weiteren vom Kläger behaupteten Amtspflichtverletzungen wie die Drohung mit sexueller Gewalt im Gefängnis, einen Stoß gegen die Wand, ein Schlagen des Klägers durch Polizeibeamte, übermäßige Gewaltanwendung bei der Festnahme sowie das Vorenthalten eines Verteidigers.

Die weitergehende Klage auf Zahlung von mindestens 10.000 EUR hat das Gericht daher abgewiesen. Bei der Bemessung der Geldentschädigung ist das Gericht davon ausgegangen, daß der Kläger nicht beweisen konnte, dass die von ihm behauptete Traumatisierung auf die Behandlung im Polizeipräsidium zurückzuführen sei. Vielmehr sei diese nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits durch das Erleben der Tötung des Opfers und den Einsturz des auf Lügengeschichten und Luftschlössern basierenden Selbstbildes des Klägers eingetreten.

Zudem hat das Gericht den Beweggrund der handelnden Personen berücksichtigt, denen es einzig um die Rettung des Kindes ging. Das Gericht führte dazu aus: “ Das provozierende und skrupellose Aussageverhalten des Klägers strapazierte die Nerven der Ermittler aufs Äußerste.“ Außerdem hat das Gericht berücksichtigt, daß das Verhalten der Polizeibeamten von verschiedenen Gerichten bereits mehrfach missbilligt wurde und die Verletzung der Menschenwürde mehrfach klar und deutlich festgestellt wurde.

Aufgrund des vorangegangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sah die Kammer sich jedoch veranlasst, dem Kläger auch eine Geldentschädigung als Ausgleich für die Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention zuzusprechen.

Das vollständige Urteil ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Landgericht Frankfurt, Urteil vom 04.08.2011 –2-04 O 521/05 –