Ein deutsches Paar wandte sich mit seinem Kinderwunsch an eine Leihmutter in den USA – Kalifornien -, da die Gesetzeslage in Deutschland eine Leihmutterschaft nach dem Embryonenschutzgesetz verbietet. Die genetischen Eltern, die in Deutschland leben, möchten nun die Beurkundung der Geburt ihres Kindes in Deutschland.
Die Beurkundung der Geburt nach § 36 Abs.1 S.1 PStG eines in den USA von der Leihmutter ausgetragenen Kindes mit den in Deutschland lebenden genetischen Eltern kann nicht erfolgen, da das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt von den genetischen Eltern erworben hat. Für seine Abstammung findet nach Art. 19 Abs.1 S. 1 EGBGB das Recht des Staates Anwendung, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist vorliegend deutsches Recht. Somit ist gem. § 1591 BGB die Mutter des Kindes die Frau, die es geboren hat (amerikanische Leihmutter), der Vater nach § 1592 Nr. 1 BGB deren Ehemann.
Der Gesetzgeber hat sich, auch seit es durch die moderne Forpflanzungsmedizin möglich ist, gegen eine Aufspaltung von genetischer und Tragemutterschaft, und somit gem. § 1591 BGB für letztere als die „richtige Mutter“ entschieden. Der Status des Kindes solle zweifelsfrei und leicht feststellbar sein. Zudem sollen Tragemutterschaften sowie Ei – und Embryonenspenden verhindert werden. Weiterhin müsse berücksichtigt werden, dass das Kind von der austragenden Mutter beeinflusst werde und eine psychische Beziehung erwachse, die gewöhnlich die Bereitschaft zur nachgeburtlichen Betreuung und ein Verantwortungsgefühl gegenüber dem Kind mit sich bringe, was bei der Eispenderin nicht in gleichem Maße der Fall sei. Eine genetische Mutter könne daher nur über den Weg der Adoption zur Mutter im Rechtssinne werden.
Die vollständige Entscheidung ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.02.2012 – 8 W 46/12 –