Im vorliegenden Fall hat ein Ehepaar für sich und ihren fünf Monate alten Sohn eine achttägige Reise nach Ägypten zum Preis von 808,00 EUR gebucht. Der Reisepreis beinhaltete Flüge, Unterbringung und Verpflegung.

Nach ihrer Rückkehr verlangten sie vom Reiseveranstalter 606,00 EUR vom Reisepreis zurück und zudem insgesamt 700,00 EUR Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude. Das Hotel habe sich als riesige Baustelle erwiesen, die hygienischen Verhältnisse seine eine Katastrophe gewesen. Die sanitären Einrichtungen seinen nur unzureichend gereinigt worden. Das Essen sei wenig appetitlich, der Service nicht zufriedenstellend und das Unterhaltungsprogramm dürftig gewesen. Der Rückflug habe sich als Desaster erwiesen und zwei Koffer seien erst Wochen später zu Hause angekommen. Die Mängel seien mehrfach reklamiert worden.

Die Reiseveranstalterin entgegnete, dass dies alles nicht so stimme. Die Reisenden hätten gleich zu Beginn ein Zimmer mit Meerblick bekommen, von dem aus der geringe Baulärm gar nicht mehr zu hören gewesen sei. Ansonsten sei alles in Ordnung gewesen.

Das Ehepaar, das eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hatte, erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1.306,00 EUR und 223,00 EUR Rechtsanwaltskosten.

In der mündlichen Verhandlung wies die Richterin die Kläger darauf hin, dass der Vortrag zu den Mängeln der Reise und des Rückfluges gänzlich ungenau sei. Pauschale Angaben wie „riesige Baustelle“, „katastrophale hygienische Zustände“ oder ähnliches würden dafür nicht genügen. Auch sei den Klägern ein anderes Zimmer zugewiesen worden. Dass auch dort Lärm wahrgenommen werden konnte, sei ebenso nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Dass die Mängel „mehrfach“ gerügt worden seien, sei ebenfalls kein ausreichender Vortrag.

Die Reiseveranstalterin bot den Klägern im Wege eines Vergleichs 150,00 EUR an, was die Kläger annahmen. Von den Kosten der Rechtsstreits mussten sie 89 % übernehmen.

Die vollständige Entscheidung ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. AG München, Vergleich vom 09.12.2011 – 271 C 13043/11 –