Im Oktober 2009 buchte ein Ehepaar eine 10-tägige Karibikkreuzfahrt im Mai 2010. Das Ehepaar schloss eine Reiserücktrittsversicherung ab. Nach deren Versicherungsbedingungen sollte eine Erstattung der Rücktrittskosten dann erfolgen, wenn die Reise aufgrund einer unerwarteten, betriebsgedingten Kündigung durch den Arbeitgeber storniert wird.

Zu dem Zeitpunkt, als das Ehepaar die Reise buchte, war der Ehemann Geschäftsführer einer GmbH. Zwei Monate vor Reisebeginn beschloss die Gesellschafterversammlung, ihn als Geschäftsführer abzuberufen. Er selbst kündigte infolgedessen seinen Anstellungsvertrag. 14 Tage später stronierte er die Reise. Er fordert nun von der Reiserücktrittsversicherung die anfallenden Kosten i.H.v. 2.304 EUR.

Er erhob Klage beim Amtsgericht München, die jedoch abgewiesen wurde. Der Versicherungsfall ist nicht eingetreten. Voraussetzung für die Einstandspflicht der Versicherung sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages eine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber. Maßgebend seien die Ereignisse vor der Stornierung. Es handele sich vorliegend nicht um einen Arbeitsvertrag, sondern um einen Dienstvertrag, auf den die Klausel keine Anwendung finde. Weiterhin sei ein Dienstvertrag jederzeit kündbar, so dass im vorliegenden Fall nicht von einer unerwarteten Kündigung gesprochen werden könne. Die Berufung vor dem Landgericht München I blieb ebenso ohne Erfolg. Das Landgericht gab den Hinweis, dass nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen eindeutig eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers vorliegen müsse, vorliegend der Geschäftsführer aber selbst gekündigt habe. Die Berufung wurde daraufhin zurückgenommen.

Die vollständige Entscheidung ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Amtsgericht München, Urteil vom 22.06.2011 – 233 C 7220/11-