Im vorliegenden Fall hat sich die Gemeinde Dänischenhagen für alle Wohnungen einer Seniorenwohnanlage das Recht vorbehalten, die Nutzer der Wohnungen zu benennen. Dieses Recht hatte sich die Gemeinde durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ins Grundbuch gesichert. Nach diesem eingetragenen Recht sollten nur Personen die Wohnungen der Seniorenwohnanlage nutzen dürfen, die auch gleichzeitig einen Betreuungsvertrag mit dem Träger einer Altenbegegnungsstätte abschließen.
Die Beklagten, ein älteres Ehepaar, kauften im Jahr 1999 eine Wohnung in der Seniorenwohnanlage und zogen dort ein. Im Jahr 2004 wurden sie von der Gemeinde Dänischenhagen aufgefordert, einen Betreuungsvertrag abzuschließen. Nach einem Rechtsstreit 2005 schlossen die Beklagten einen Betreuungsvertrag mit dem Träger der Altenbegegnungsstätte ab, den sie allerdings im Jahr 2008 wieder kündigten.
Die Gemeinde versuchten nun, dem Ehepaar die Nutzung der eigenen Wohnung gerichtlich zu untersagen, dies jedoch ohne Erfolg.
Das Oberlandesgericht Schleswig – Holstein war der Auffassung, daß die Gemeinde die Benennung auch nach der Kündigung des Betreuungsvertrages nicht widerrufen kann. Durch den Erstabschluss des Betreuungsvertrages im Jahr 2005 ist das Rentnerehepaar als Benutzer der Wohnung benannt worden. Nach dem Inhalt der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit gibt es für die Gemeinde kein Recht, die einmal erfolgte Benennung zu widerrufen, auch wenn der Betreuungsvertrag gekündigt wurde. Wurde ein Wohnungsbesetzungsrecht in der Form eines Benennungsrechts einmal ausgeübt, so müssen der Eigentümer und der Benannte grundsätzlich auf den Fortbestand der durch die Benennung bezeichneten Nutzungserlaubnis vertrauen dürfen.
Das vollständige Urteil ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.09.2011 – 17 U 8/11 –