Im vorliegenden Fall haben die 3 Erben des Architekten Prof. Dipl.-Ing. Paul Bonatz (1877 – 1956), dem Architekten des bisherigen Stuttgarter Bahnhofs, die Deutsche Bahn sowie die Eigentümerin des Bahnhofsgebäudes wegen Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten verklagt.
Vorausgegangen war das Infrastrukturprojekt „Stuttgart 21“, in dessen Rahmen die Deutsche Bahn einen Architektenwettbewerb für die Neugestaltung des Stuttgarter Hauptbahnhofs ausschrieb. Die Vorgabe war, daß die bisherigen Gleisanlagen in den Untergrund verlegt werden sollten, um damit einen Durchgangsbahnhof zu schaffen. Der Architektenentwurf, der sich letztlich durchsetzte, sah einen Abriss der Seitenflügel und der Treppenanlage der großen Schalterhalle vor. Dies wurde Grundlage des Planfeststellungsverfahrens und schließlich des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Januar 2005.
Durch den geplanten Teilabriss sieht der Kläger die Urheberpersönlichkeitsrechte von Paul Bonatz beeinträchtigt. Er erhob Klage beim LG Stuttgart auf Unterlassung des Abrisses von Gebäudeteilen des Stuttgarter Hauptbahnhofs – und zwar des Südost – und des Nordwest-Flügels sowie der Treppenhalle in der großen Schalterhalle. Das LG Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Im August/September 2010 wurde der Nordwest-Flügel abgerissen. Im Berufungsverfahren beim OLG Stuttgart beantragte der Kläger, unter Aufrechterhaltung seiner Anträge im übrigen, daß der Nordwest-Flügel wieder aufgebaut werde. Auch die Berufung blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde.
Der BGH hielt die zulässige Beschwerde für unbegründet, da die Rechtssache einerseits keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
Die durch die Beschwerde als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage, ob im Rahmen der gebotenen Abwägung der betroffenen Interessen des Urhebers einerseits und des Eigentümer andererseits den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers nach seinem Tod geringeres Gewicht beigemessen werden kann, ist bereits geklärt (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1988 – I ZR 15/87 – ).
An dieser Rechtsprechung hat der Senat in seiner jüngeren Rechtssprechung festgehalten und aus der Beschwerde sind keine Gründe ersichtlich, die dafür sprächen, dass eine Überprüfung dieser Rechtsprechung erfolgen müßte.
Auch die Frage, ob im Rahmen der Interessenabwägung solche Planungsalternativen zu berücksichtigen sind, die für den Urheber weniger einschneidende Folgen haben, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Zwar muß der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks, sofern er sich zu Änderungen veranlasst sieht, eine den betroffenen Urheber in seinen persönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen. Hat er sich dann allerdings für eine Lösung entschieden, kommt es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darauf an, ob dem Urheber die geplanten Änderungen des Bauwerks zuzumuten sind. Ob dabei noch andere, weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 – I ZR 10/73 -).
Weiterhin hat auch die in der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, in welchem Umfang der Eigentümer im Rahmen der Interessenabwägung öffentliche Belange für sich reklamieren kann, keine grundsätzliche Bedeutung. Dies ist nicht klärungsbedürftig, da bei einem Werk der Baukunst im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere der Gebrauchszweck des Bauwerks zu berücksichtigen ist. Der Urheber muß davon ausgehen, daß der Eigentümer das Bauwerk zu einem bestimmten Zweck verwenden möchte und daß sich nach wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers auch eine Veränderung des Bauwerks ergeben kann. Somit sind auch öffentliche Interessen an der Veränderung eines öffentlichen Zwecken dienenden Bauwerks in die Interessenabwägung einzubeziehen, wenn diese Interessen auch zugleich eigene Interessen des Eigentümers sind.
Keine grundsätzliche Bedeutung hat auch die Frage, ob und in welcher Weise ein Planfeststellungsbeschluss, der eine Beeinträchtigung des urheberrechtlich geschützten Werkes vorsieht, in die Interessenabwägung einbezogen werden darf. Interessen des Urhebers und des Eigentümers dürfen auch dann in die urheberrechtliche Interessenabwägung einbezogen werden, wenn sie bereits im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt worden sind. Dabei ist die Frage, ob ein Planfeststellungsbeschluss für die urheberrechtliche Interessenabwägung Bindungswirkung hat, nicht entscheidungserheblich.
Die vollständige Entscheidung ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2011 – I ZR 216/10 –