Dem angeklagten Arzt wird im zugrundeliegenden Fall vorgeworfen, im Jahre 2004 den Tod des 35 – jährigen C. aus Sierra Leone im Rahmen einer Exkorporation von Drogenbehältnissen (sog. Brechmitteleinsatz) fahrlässig verursacht zu haben. In einem ersten Urteil hat das Landgericht Bremen den Angeklagten freigesprochen. Dieses Urteil hob der BGH unter Zurückverweisung an die Schwurgerichtskammer des Landgerichts auf (Urteil vom 29.04.2012 – 5 StR18/10). In dem erneuten Urteil hat das Landgericht teilweise vom ersten Urteil abweichende tatsächliche Feststellungen auch hinsichtlich der Todesursache getroffen. Es sei hier ein multifaktorielles Geschehen möglich, wodurch die Todesfolge nicht vorhersehbar war und dem Angeklagten kein Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden könne. Ebenso wurde die rechtswidrige Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des C verneint.
Auf die Revision der Nebenklägerin (Mutter des Verstorbenen) hat der BGH diesen erneuten Freispruch wieder aufgehoben und die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. In der Begründung führte der BGH aus, dass es bereits in der ersten Phase der Exkorporation zu einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des C. gekommen sei, worauf sich der Angeklagte veranlasst sah, den Notarzt zu rufen. Deshalb stelle die Fortsetzung der Exkorporation nach dem Tätigwerden des Notarztes eine rechtswidrige, vorsätzliche Körperverletzung dar. Die Maßnahmen des Angeklagten waren, nach den Feststellungen des Landgerichts, mitursächlich für den Tod des C.. Die Vorhersehbarkeit des Todeseintrittes wird auch nicht durch das vom Landgericht als todesursächlich unterstellten multifaktoriellen Geschehens beseitigt.
Das Landgericht hat daher erneut über die Sache zu entscheiden. Eine abschließende Entscheidung des BGH zu Schuldspruch ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen.
Die vollständige Entscheidung ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2012 – 5 StR 536/11 –