Kürzlich entschied der BGH zwei Fälle, in denen es um den Preis ging, den ein Kunde in einem Sonderkundenverhältnis für sein entnommenes Gas zu bezahlen hat, wenn die im Vertrag vorhandene Preisanpassungsklausel unwirksam ist und der Kunde den Preiserhöhungen über längeren Zeitraum nicht widersprochen hat.
In einem Verfahren (BGH VIII 113/11) machte der Kläger Rückzahlungsansprüche gegen ein regionales Gasversorgungsunternehmen geltend, von dem er, aufgrund eines bereits 1981 geschlossenen Sonderkundenvertrages Gas geliefert bekam. In der Vergangenheit wurden von der Beklagten wiederholt die Arbeitspreise, mit denen der Gasverbrauch abgerechnet wird, aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel erhöht. Der Kläger bezahlte die erhöhten Entgelte, ohne den Preiserhöhungen zu widersprechen. Oktober 2008 wechselte er zu einem anderen Gasanbieter. Erst Februar 2009 wandte er sich gegen die von der Beklagten während der Vertragslaufzeit vorgenommenen Preiserhöhungen und forderte eine Rückzahlung der von Januar 2006 bis September 2008 gezahlten Erhöhungsbeträge auf der Basis des bei Vertragsschluss im Jahr 1981 geltenden Arbeitspreises. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben.
In dem zweiten Verfahren (BGH VIII ZR 93/11) fordert die Klägerin, hier ein Gasversorgungsunternehmen, von dem Beklagten, einem ehemaligen Sonderkunden, die Zahlung des restlichen Entgelts für Gaslieferungen im Zeitraum Januar 2004 bis Februar 2008. Auch hier wurde der Arbeitspreis aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel mehrfach von der Klägerin erhöht. Der Beklagte bezahlte bis Mitte 2005 die geforderten Abschlagszahlungen. Im Juli 2005 erhob der Beklagte erstmals Widerspruch und berief sich auf die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen. Daraufhin behielt er die Rechnungsbeträge ein. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hin wurde die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revisionen der Energieversorger hatten in beiden Fällen Erfolg. Der BGH entschied, dass in beiden Verfahren nicht, wie von den Berufungsgerichten angenommen, die Arbeitspreise zum Zeitpunkt des viele Jahre zurückliegenden Vertragsschlusses zugrunde gelegt werden können. Vielmehr ist die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB in der Weise zu schließen, daß der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die den vereinbarten Anfangspreis übersteigen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Eine solche Regelung hätten die Parteien bei Abwägung ihrer Interessen redlicherweise vereinbart, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisänderungsklausel zumindest unsicher war. Der Senat hat die Verfahren an die Berufungsgerichte zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können, wann den Kunden die Jahresabrechnungen zugestellt wurden und gegen welche Preiserhöhungen die jeweiligen Widersprüche noch rechtzeitig vor Ablauf von drei Jahren erhoben worden sind.
Die vollständige Entscheidung ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Bundesgerichtshof, – VIII ZR 113/11 – VIII ZR 93/11 – vom 14.03.2012