Der Kläger, ein heute 34 – jähriger Polizeibeamter, wurde seinerzeit als 11 – jähriger Junge von einem Nachbarn seiner Großeltern sexuell missbraucht. Das Geschehen hatte er, nach eigenen Angaben, bis 2005 vollständig verdrängt. Als seine Schwester 2005 bei einer Familienfeier ihren eigenen Missbrauch durch denselben Nachbarn offenbarte, sei die Erinnerung auch bei ihm zurückgekehrt. Er erstattete Anzeige und klagte auf Schmerzensgeld.
Das Landgericht Oldenburg verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 7.500,00 EUR. Der Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Zur Begründung trug er u.a. vor, daß seiner Ansicht nach der Schmerzensgeldanspruch spätestens drei Jahre nach der Volljährigkeit des Klägers verjährt sei. Die Berufswahl des Klägers sei eine Bewältigungsstrategie gewesen.
Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg blieb jedoch erfolglos. Das OLG war der Meinung, beim Kläger habe zwar kein Gedächtnisverlust i.S.e. Amnesie vorgelegen. Dem stehe jedoch die konsequente Verdrängung aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung gleich. Der Kläger habe zwar zu beweisen, dass tatsächlich eine solche Verdrängung stattgefunden habe. Allerdings wurde bereits durch das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten festgestellt, daß der Kläger das im Kindesalter Erlebte konsequent verdrängt und daher bis 2005 keine Kenntnisse mehr von den Taten, der Tatumstände und dem Täter gehabt habe. Auch die Höhe des vom Landgericht festgesetzten Schmerzensgeldes sei angemessen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen.
Das vollständige Urteil ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 12.07.2011 – 13 U 17/11 –