Der Lebensgefährte der Klägerin buchte im Februar 2009 für sich und die Klägerin eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei für 369,00 EUR pro Person. Der Rückflug war am 01. Juni 2009 um 16:40 Uhr vorgesehen. Die in den Reisevertrag eingebundenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalteten eine Klausel, in der sich die Beklagte das Recht vorbehielt, wenn nötig Flugstrecke und Flugzeiten ändern zu können, sofern dies den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt. In einer weiteren Klausel wurde die Abtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte, die auf Leistungsstörungen beruhen, ausgeschlossen. Der Rückflug wurde am Vortag auf 5:15 Uhr am 01. Juni 2009 vorverlegt, wobei die Klägerin und ihr Lebensgefährte dabei um 1:25 Uhr das Hotel verlassen mußten. Daher bemühten sie sich selbst um einen anderen Rückflug, den sie am Rückflugtag um 14:00 Uhr antraten und selbst bezahlten. Der Lebensgefährte trat seine Ansprüche an die Klägerin ab. Nach Geltendmachung der Reisemängel zahlte die Beklagte an die Klägerin 42,16 EUR. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung des gesamten Reisepreises abzüglich 70,00 EUR für in Anspruch genommene Verpflegung, die Erstattung von insg. 504,52 EUR Rücktransportkosten sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 480,80 EUR für sich selbst und 2.193,10 EUR für ihren Lebensgefährten.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat der Klägerin 25,00 EUR wegen Minderung des Reisepreises zugesprochen und die Klage in übrigen abgewiesen. Die Berufung vor dem Landgericht Düsseldorf blieb ohne Erfolg. Das Landgericht ging davon aus, dass das in den AGB’s der Beklagten enthaltene Abtretungsverbot, das rechtlich nicht zu beanstanden sei, dazu führe, dass die Ansprüche des Lebensgefährten nicht wirksam an die Klägerin abgetreten wurden. Die Vorverlegung des Rückfluges stellt zwar einen Reisemangel dar, der den Reisepreis um 25,00 EUR mindere, jedoch liege, angesichts des sehr günstigen Reisepreises, keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor, die zu einer Kündigung des Vertrages oder einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit berechtigen würde. Ebenso müsse die Beklagte die Kosten der Rückreise nicht tragen, da diese auf einem eigenen Entschluss der Klägerin und ihres Lebensgefährten beruhen und der Beklagten damit nicht zuzurechnen seinen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Ansicht des BGH ist das in den AGB’s enthaltene Abtretungsverbot bei einem Reisevertrag wegen der unangemessenen Benachteiligung der Reisenden unwirksam. Da es sich auf Gewährleistungsansprüche beschränkt, sind die Interessen des Reiseveranstalters von nur geringem Gewicht. Hingegen haben Reisende nicht selten das Bedürfnis, solche Ansprüche an einen ihrer Mitreisenden abzutreten, der wirtschaftlich anteillig die Kosten der Reise mitgetragen hat. Auch unter Zugrundelegung des in den AGB’s enthaltenen Vorbehalts sah auch der BGH in der Vorverlegung des Rückfluges um mehr als 10 Stunden einen Reisemangel. Aufgrund dieses Reisemangels haben die Reisenden das Recht, zur Selbsthilfe zu greifen und die mit dem selbst organisierten Rückflug entstandenen Kosten zu verlangen, wenn die Reisenden zuvor dem Reiseveranstalter eine Frist zur Abhilfe gesetzt haben oder eine solche Fristsetzung entbehrlich war. Entbehrlich kann sie etwa dann sein, wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel bewusst verursacht und ihn als unvermeidlich darstellt. Die Vorverlegung des Rückfluges stellt dagegen keine erhebliche Beeinträchtigung dar. Dies kann zwar nicht mit dem geringen Reisepreis begründet werden. Nach Bejahung des Reisemangels kommt es darauf an, welchen Anteil der Reisemangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat und wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Da die Reisenden dem Reisemangel aber selbst abgeholfen haben, ist keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Küdigung des Reisevertrages oder zu einer Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit berechtigen würde.
Das Berufungsgericht muss prüfen, ob die Klägerin und ihr Lebensgefährte der Beklagten eine Frist zur Abhilfe gesetzt haben oder diese ggf. entbehrlich war, sowie welche Kosten für den Rückflug tatsächlich angefallen sind.
Die vollständige Entscheidung ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.04.2012 – X ZR 76/11 –