Ein Tun oder Unterlassen ist dann adäquate Bedingung, wenn es die objektive Möglichkeit eines Eintritts generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat. Es gelten nur Umstände, die zurzeit und Am Tatort bekannt oder objektiv erkennbar waren und die ein einsichtiger Mensch in der Rolle des Täters hätte voraussehen können. Es wird also danach gefragt, ob das Geschehen noch innerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegt/ob der Täter den Ablauf noch vorhersehen konnte. Die Adäquanztheorie dient überwiegend im Zivilrecht und wird dort zur Einschränkung der Äquivalenztheorie (die im Strafrecht gilt) benutzt.
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