Akzessorietät (Adjektiv: akzessorisch) bedeutet abhängig oder gebunden. Akzessorietät bezeichnet die Abhängigkeit eines Nebenrechts von dem zugehörigen Hauptrecht. Im Zivilrecht versteht man unter einer akzessorischen Sicherheit eine Sicherheit, die vom Bestehen einer Forderung abhängig ist. Die Sicherheit folgt automatisch der bestehenden Forderung, z. B. im Fall der Verpfändung. Erlischt die Forderung, so erlischt damit auch die Sicherheit. Akzessorische Sicherheiten sind beispielsweise: die Bürgschaft, die Hypothek, das Pfandrecht an beweglichen Sachen und die Vormerkung. Im Strafrecht bestimmt der Grundsatz der (limitierten) Akzessorietät, dass die Strafbarkeit eines Tatteilnehmers (Anstifter, Gehilfe) von der Strafbarkeit der Haupttat abhängt.
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