Alkohol gehört in Deutschland zu den legalen Drogen. Der Genuss von Alkohol ist daher als solcher nicht strafbar, auch wenn er zum Vollrausch führt. Beeinträchtigt der Alkoholgenuss die Unrechtseinsichtsfähigkeit und/oder die Steuerungsfähigkeit des Täters einer Straftat, so kann dadurch seine Schuldfähigkeit vermindert oder ausgeschlossen sein. Hat der Täter sich jedoch vorsätzlich oder fahrlässig in einen schuldausschließenden Rausch versetzt, so wird er wegen des Vollrauschs (und nicht wegen der Straftat an sich) bestraft. Ist seine Schuldfähigkeit aufgrund des Rausches nur vermindert, so kann das Gericht die Strafe mildern (v. a. wenn die Herbeiführung des Rausches nicht vorwerfbar war). Dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen können den Alkoholgenuss während der Dienstzeiten und für einen angemessenen Zeitraum zuvor untersagen. Alkohol am Arbeitsplatz ist zwar nicht grundsätzlich verboten, der Alkoholkonsum darf jedoch die Arbeitsleistung und den Arbeitsablauf nicht beeinträchtigen. Verstöße gegen derartige Regelungen haben aber keine strafrechtlichen Folgen. Dagegen wird die Teilnahme alkoholisierter Fahrzeugführer im Straßen-, Schienen-, Luft- und Schiffsverkehr weitgehend verfolgt: Da der Genuss von Alkohol ab einer gewissen Menge die Eignung zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr beeinträchtigt, hat der Gesetzgeber das Fahren unter Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln mit Sanktionen belegt.
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