Amtsdelikte sich diejenigen Straftatbestände, die an eine bestimmte berufliche Stellung des Täters – meist seine Beamteneigenschaft – anknüpfen. Amtsträger sollen ihr Amt unparteiisch, gesetzmäßig, ehrlich, anständig und ohne persönliche Vorteile erfüllen. Zweck der Strafe ist es insbesondere, Korruption innerhalb des Staatsapparates verhindern. Die Strafandrohungen sind daher auch recht hoch. Amtsdelikte werden in echte und unechte Amtsdelikte differenziert: Echte Amtsdelikte sind Straftaten, die als Täter nur ein Amtsträger verwirklichen kann (und bei anderen Personen straflos sind), z.B. Falschbeurkundung im Amt, Vorteilsnahme und Bestechlichkeit. Als unechte Amtsdelikte werden Delikte bezeichnet, die allgemein strafbar sind, bei Amtsträgern jedoch zu einem höheren Strafmaß führen, z.B. Körperverletzung im Amt. Bei der Verurteilung wegen eines Amtsdelikts kann ein Beamter leichter als bei der Begehung sonstiger Straftaten sein Amt verlieren.
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