Der Anschluss- und Benutzungszwang ist eine kommunalrechtliche Pflicht, die durch Satzung für bestimmte öffentliche Einrichtungen, wie die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung sowie Schlachthöfen, Leichenhäusern, Bestattungseinrichtungen und Heizkraftwerken angeordnet werden kann. Der Benutzungszwang verpflichtet zur Nutzung der gemeindlichen Anstalten und untersagt die Nutzung privater Einrichtungen. Als Gegenleistung sind an diese Anstalten regelmäßig Benutzungsgebühren zu zahlen. Der Anschlusszwang umfasst die Verpflichtung zur Duldung der Maßnahmen bzw. zum Treffen von angemessenen Vorkehrungen auf dem eigenen Grundstück, die notwendig zur Benutzung der Einrichtungen sind. Bei einem entsprechenden öffentlichen Bedürfnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Anschluss- und Benutzungszwang. Er muss aber im Einzelfall noch zumutbar sein, ansonsten ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eröffnet, vor denen der Verpflichtungsbescheid angefochten werden kann.
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