Die Beweislast regelt welche Partei das für sie günstige Ereignis beweisen muss. Im Gesetz finden sich zum Teil auch Regelungen, die die Beweislast umkehren. Als wichtiges Beispiel sei hier der § 280 BGB genannt, welcher die Vermutung aufstellt, dass ein verschulden vorliegt. Im Strafprozess gilt der Grundsatz in dubio pro reo, das heißt hier muss der Ankläger beweisen, dass der Bürger sich strafbar gemacht hat. Es gilt die Unschuldsvermutung.
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