Die Bürgschaft ist in den §§ 765ff BGB geregelt. Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des so genannten Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Die Bürgschaftserklärung (zumindest beim Verbraucher) bedarf der Schriftform nach § 766 BGB. Auch kann eine Bürgschaft Sittenwidrig sein, wenn z.B. die Unerfahrenheit des Bürgen ausgenutzt wird oder wenn dieser nur bürgt, weil es sich um einen nahen Angehörigen handelt und der Bürge finanziell extremst überfordert wird.
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