Die c.i.c. (Verschulden bei Vertragsschluss) bezeichnet die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis. Früher war die c.i.c. gesetzlich nicht geregelt, sondern durch Richterrecht ausgebildet. Seit der Schuldrechtsreform 2002 ist die c.i.c. im § 311 II BGB gesetzlich verankert. Sie besagt, dass Sorgfaltspflichten nach § 241II BGB auch schon vor Vertragsschuss entstehen können, nämlich bereits in der Anbahnung eines Vertrages. Berühmt wurde der Gemüseblattfall. Hier ging eine Mutter mit ihrem Kind in einen Supermarkt und das Kind rutschte auf dem Blatt aus. Die Mutter hatte zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nichts gekauft, so dass noch kein Vertrag geschlossen wurde. Dennoch haftet der Supermarkbestreiber, wenn er es versäumt hat, regelmäßig die Sauberkeit und Sicherheit seines Geschäfts zu überprüfen.
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