Das Darlehen (auch: der Darlehensvertrag)ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den dem Darlehensnehmer Geld oder vertretbare Sachen (Sachdarlehen) auf Zeit zum Gebrauch überlassen werden. Geregelt in § 488 BGB bzw. für das Sachdarlehen in § 607 BGB. Dafür muss der Darlehensnehmer üblich Zinsen bezahlen. Der Verbraucherdarlehensvertrag ist in § 491 BGB geregelt.
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