Durchsuchung nennt man das Durchsuchen beziehungsweise Absuchen von Wohnungen (s.g. Hausdurchsuchung), Personen oder Sachen durch die Polizei zur Ergreifung eines einer Straftat Verdächtigen oder zum Auffinden von Beweismitteln. Gemäß Art. 13 des Grundgesetzes darf eine Durchsuchung von Wohnungen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die Staatsanwaltschaft oder andere in den Gesetzen vorgesehenen Organe angeordnet werden. Die Durchsuchung folgt dabei ganz bestimmten Regeln und darf nur in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorgenommen werden.
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