Eigentum ist die Verfügungsgewalt einer Sache aufgrund rechtlicher Befugnisse. Der Begriff des Eigentums spielt in allen Rechtsbereichen eine Rolle. Er ist in Art. 14 GG verfassungsrechtlich verankert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist Eigentum jedes vermögenswerte Recht, das einem einzelnen privatnützig zur ausschließlichen Nutzung durch das einfache Recht zugewiesen ist. Damit geht diese Definition weiter als im Zivilrecht. Das BGB selber definiert Eigentum nicht, stellt jedoch in § 903 BGB klar, dass der Eigentümer grundsätzlich alles mit seinem Eigentum machen kann, solange er nicht Rechte Dritter verletzt. Das Eigentum ist ein absolutes Recht, dass heißt es wirkt gegenüber jedermann.
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