Hierunter versteht man eine Übereignung einer Sache unter einer aufschiebenden Bedingung, die in der Regel die vollständige Kaufpreiszahlung sein wird. Es soll den Verkäufer schützen, da dieser im Falle der Nichtzahlung vom Kaufvertrag zurücktreten kann und dann sein Eigentum nach § 985 BGB zurückverlangen kann.
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