Bei der Einziehungsermächtigung wird ein Dritter ermächtigt die Forderung in eigenem Namen gegen den Schuldner gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Leistet der Schuldner an den derart Ermächtigten, so wird er gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 BGB von seiner Schuld befreit.
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