Der Begriff ist im § 1922 BGB legal definiert. Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Er tritt in dessen Rechte und Pflichten ein. Er wird also Eigentümer bezüglich der Gegenstände, wird Gläubiger der Nachlassforderungen sowie Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten. Es können neben natürliche auch juristische Personen Erben sein. Die natürlichen Personen müssen aber zur Erbzeit schon gelebt haben. Ein Ausnahme hierzu die Leibesfrucht, d. h. ein bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind (§ 1923 Absatz 2 BGB), dieses ist auch erbfähig. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft.
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