Mit dem Tod des Erblassers geht das Erbe in seiner Gesamtheit auf die Erben über. Es gibt die gewillkürte Erbfolge und die gesetzliche. Der Erblasser hat die Möglichkeit durch Testament oder Erbvertrag bestimmte Erben einzusetzen. Wenn er keine dieser Varianten wählt greift die gesetzliche Erbfolge ein. Wobei hier nach verschiedenen Ordnungen unterschieden wird. . Die erste Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 BGB). Wichtig ist, dass die vorherige Folge die nachfolgenden ausschließt.
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