Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt. Die Erteilung des Erbscheines und dessen Wirkung sind in den §§ 2353ff BGB geregelt. Der Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt. Diesen können die Erben, der Testamentsvollstrecker sowie Gläubiger des Erblassers beantragen. Das Gericht ermittelt dann von Amts wegen, die Erben und stellt erst dann den Erbschein aus. Der Erbschein beinhaltet die Angabe des Erbrechtes und den Umfang des Erbrechtes. Solange der Erbschein in Kraft ist, kann daher ein Dritter gutgläubig vom Erbscheininhaber einen Nachlassgegenstand oder ein Recht an einem solchen Gegenstand erwerben.
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