Die Erbunwürdigkeit ist in den §§ 2339ff BGB geregelt. Sie bewirkt, dass eine einzelne Person von der Erbfolge ausgeschlossen wird. § 2339 BGB nennt drei Gründe wann jemand erbunwürdig ist. Erbunwürdig ist, wer den Erblasser getötet hat oder versucht hat ihn zu töten, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich durch Täuschung oder Drohung bestimmt hat, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten oder aufzuheben und wer hinsichtlich einer solchen Verfügung von Todes wegen gegenüber dem Erblasser ein strafbares Urkundendelikt begangen hat. Wichtig ist, dass die Erbunwürdigkeit nicht kraft Gesetzes eintritt, sondern durch Anfechtung der Erbschaft. Die Anfechtung ist durch den Nachberechtigten gerichtlich geltend zu machen (§ 2340 Absatz 1 BGB).
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