Dieser ist in § 397 BGB ausdrücklich geregelt. Der Erlassvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, indem der Gläubiger dem Schuldner eine Schuld erlässt. Er ist jedoch unabhängig vom ursprünglichen Schuldverhältnis zu beurteilen. Wichtig ist, dass durch den Erlassvertrag nur eine einzelne Forderung erlischt, nicht jedoch das Schuldverhältnis als solches. Wenn die Parteien dies erreichen wollen, müssen sie einen Aufhebungsvertrag schließen. Sonderfall des Erlasses ist das negative Schuldanerkenntnis (§ 397 Absatz 2 BGB), durch das die Vertragsparteien erklären, dass eine bestimmte Schuld nicht besteht.
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