Der Eröffnungsbeschluss steht am Anfang des so genannten Zwischenverfahrens und ist Prozessvoraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens. Liegt hinreichender Tatverdacht vor, wird mit dem Eröffnungsbeschluss das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen.
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