Die Ersitzung ist im § 937 BGB geregelt. Wer eine bewegliche Sache redliche Sache 10 Jahre lang im Eigenbesitz (872 BGB) gehabt hat, erwirbt das Eigentum. Dies hat jedoch keine sehr große Praxisrelevanz, dar das deutsche Recht schon den gutgläubigen Erwerb nach § 929, 932 BGB kennt. Es schadet also schon, wenn der Ersitzer bei Besitzerwerb grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass er kein Eigentümer ist.
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